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Berechnen von Rauchabzugsanlagen nach DIN 18232

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Berechnen von Rauchabzugsanlagen nach DIN 18232

Wärme- und Rauchabzugsanlagen sind wichtige Faktoren von Brandschutz- und Sicherheitskonzepten und werden verstärkt von bauaufsichtlicher Seite verlangt. Der Grund liegt auf der Hand: Rauchabzugsanlagen verringern bei einem Brand in einem Gebäude die Gefahren von sowohl Personenschäden als auch von Sachschäden. Natürlich wirkende und auch maschinelle Rauchabzugsanlagen werden dabei in der Regel nach der Richtlinie DIN 18232 ausgelegt. In der Praxis werden Rauchabzugsanlagen nach DIN 18232 bemessen, indem die aerodynamische wirksame Öffnungsfläche - nach Festlegung der raucharmen Schicht - errechnet wird und anschließend dann die passenden Geräte ausgewählt werden.

Die DIN 18232 ist maßgeblich für die Projektierung von Rauchabzugsanlagen

Explizit die DIN 18232-2 fungiert bei Bränden in Bauwerken bzw. Gebäuden als die allgemein gültige Regel der Technik in Bezug auf die Aufgabe der Wärme- und Rauchfreihaltung von Räumen. Im Rahmen einer spezifischen Projektierung von natürlich wirkenden Rauchabzugsanlagen führe ich für Sie sämtliche hierfür erforderlichen Berechnungen rund um die aerodynamisch wirksamen Öffnungs- bzw. Rauchabzugsfläche durch. Dabei sind im Vorfeld die folgenden wesentlichen Grundlagen wichtig:

  • Im unteren Bereich eines Raumes wird eine raucharme Schicht mit mindestens 2,50 Meter verlangt.

  • Der Mindestabstand zur Rauchschicht wird von der Breite einer Zuluftöffnung sowie von der Höhe der Oberkante bestimmt.

  • In Räumen mit einer Grundfläche von über 1.600 m² leitet sich die Projektierung von der Rauchschichtdicke bzw. von der Tiefe der Rauchschürze ab.

  • Des Weiteren muss das in den höheren Bereichen eines Raumes verstaute Lagergut bei der Berechnung berücksichtigt werden, da hier fallspezifisch spezielle Kriterien für die Rauchschicht bestehen bzw. gelten.

Brandverhütungsschau: Abnahme der Rauchabzugsanlage

Neben den Berechnungen rund um die Installation von Rauchabzugsanlagen bin ich zudem auch der richtige Ansprechpartner, wenn es um die Abnahme einer solchen Anlage geht. Generell haben die Immobilieneigentümer diesbezüglich die Pflicht, je nach Fläche und Nutzung des jeweiligen Objekts im Rahmen bestimmter Zeitintervalle Rauchabzugsanlagen durch anerkannte Sachverständige oder durch die Behörden prüfen und freigeben zu lassen. Dies ist zum Beispiel nach technischer Anlagenprüfverordnung im Zuge einer so bezeichneten Brandverhütungsschau oder aber auch aufgrund bestimmter Auflagen bei individuellen Baugenehmigungen erforderlich. Im Rahmen meiner Tätigkeit als Brandschutz Sachverständiger kontrolliere ich diesbezüglich die Funktionstüchtigkeit der Anlage. Zudem überprüfe ich, ob die Vorgaben der Baugenehmigung mit der installierten Rauchabzugsanlage nach DIN 18232 übereinstimmen, ob ein entsprechender Wartungsvertrag vorliegt und ob es zu einer veränderten Nutzung kommt, die eine Erweiterung von natürlichen Rauchabzugsanlagen (NRA) erforderlich machen.